Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.04.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 202/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.04.199031.12.1992 BGBl. Nr. 202/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, Ziffer 8

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1990BGBl. Nr. 202/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2409 der Anlage A zum ADR darf Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1 Ziffer 8 im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Vorschriften in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel befördert werden:

1. Verpackung

1.2 Der Stoff muß in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel der Codenummer 1A2 gemäß Rn. 3520 des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR verpackt sein.

1.3 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 220 kg.

  1. Ziffer 2
    Bauartprüfung
    Die Eignung der Verpackung muß durch eine gemäß den im Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung nachgewiesen sein. Es gelten die Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei.
  2. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR zugelassen sein.

3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.

  1. Ziffer 4
    Weitere Vorschriften
    Die Stahlfässer sind luft- und feuchtigkeitsdicht zu verschließen.
  2. Ziffer 5
    Vermerke im Beförderungspapier
    Der Absender hat in das Beförderungspapier den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen:
    „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung''.
  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 19. Februar 1990

Wien, am 20. März 1990

Gesetzesnummer

10011943

Dokumentnummer

NOR12152145

Alte Dokumentnummer

N9199010995H