Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, Ziffer 8
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2409 der Anlage A zum ADR darf Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1 Ziffer 8 im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Vorschriften in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel befördert werden:
1. Verpackung
1.2 Der Stoff muß in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel der Codenummer 1A2 gemäß Rn. 3520 des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR verpackt sein.
1.3 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 220 kg.
Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackung muß durch eine gemäß den im Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung nachgewiesen sein. Es gelten die Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.Die Eignung der Verpackung muß durch eine gemäß den im Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung nachgewiesen sein. Es gelten die Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei.
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR zugelassen sein.
3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.
Weitere Vorschriften
Die Stahlfässer sind luft- und feuchtigkeitsdicht zu verschließen.
Vermerke im Beförderungspapier
Der Absender hat in das Beförderungspapier den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen:
„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung''.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 19. Februar 1990
Wien, am 20. März 1990
Dokumentnummer
NOR12152145
Alte Dokumentnummer
N9199010995H