Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 44× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 44 Fassungen (Gesetz) ab 30.05.1990 — BGBl. Nr. 267/1990 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute30.05.1990 BGBl. Nr. 267/1990 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.05.1990 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1