Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von n-Dacosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 199/1993Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2552 des ADR darf n-Docosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat, techn. rein, ca. 95%ig, der Kl. 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Das Peroxid muß in Kombinationsverpackungen der Type 6HB1, 6HG1, 6HG2 oder 6HH befördert werden. Die Verpackungen müssen den Bestimmungen für die Gruppe II Anhang A.5 ADR entsprechen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.Das Peroxid muß in Kombinationsverpackungen der Type 6HB1, 6HG1, 6HG2 oder 6HH befördert werden. Die Verpackungen müssen den Bestimmungen für die Gruppe römisch zwei Anhang A.5 ADR entsprechen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.
Die Vorschriften der Rn. 2562 des ADR bezüglich der Zusammenpackung sind entsprechend anzuwenden.
Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 zu versehen.
Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstemperatur von + 10 Grad C nicht überschritten wird.
Die Vorschriften der Rn. 10 321 des ADR sind anzuwenden, wenn die Menge 2 000 kg überschreitet.
In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 5 000 kg des Stoffes befördert werden.
Der Absender hat im Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk anzubringen: „Beförderung nach Rn. 2010 des ADR.''
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Schweden und Österreich.
Karlstad, am 2. 4. 1990
Wien, am 17. 4. 1990
Dokumentnummer
NOR12152302
Alte Dokumentnummer
N9199011203H