Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.05.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 272/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.05.199031.12.1992 BGBl. Nr. 272/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 199/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von n-Dacosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1993,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.05.1990BGBl. Nr. 272/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 199/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2552 des ADR darf n-Docosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat, techn. rein, ca. 95%ig, der Kl. 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Das Peroxid muß in Kombinationsverpackungen der Type 6HB1, 6HG1, 6HG2 oder 6HH befördert werden. Die Verpackungen müssen den Bestimmungen für die Gruppe römisch zwei Anhang A.5 ADR entsprechen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.
  2. Ziffer 2
    Die Vorschriften der Rn. 2562 des ADR bezüglich der Zusammenpackung sind entsprechend anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 zu versehen.
  4. Ziffer 4
    Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstemperatur von + 10 Grad C nicht überschritten wird.
  5. Ziffer 5
    Die Vorschriften der Rn. 10 321 des ADR sind anzuwenden, wenn die Menge 2 000 kg überschreitet.
  6. Ziffer 6
    In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 5 000 kg des Stoffes befördert werden.
  7. Ziffer 7
    Der Absender hat im Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk anzubringen: „Beförderung nach Rn. 2010 des ADR.''
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Schweden und Österreich.
Karlstad, am 2. 4. 1990
Wien, am 17. 4. 1990

Gesetzesnummer

10011946

Dokumentnummer

NOR12152302

Alte Dokumentnummer

N9199011203H