Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 31 Ybbstal Straße wird im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,10, unterführt in der Folge den Schiller-Park und bindet bei km 0,60 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 31/86-85 im Maßstab 1 : 1 250) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2026
Dokumentnummer
NOR12152303
Alte Dokumentnummer
N9199011335J