Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1990Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) a) Die §§ 3 bis 5 finden auf ausländische Wasserfahrzeuge (im folgenden auch kurz Fahrzeuge genannt) keine Anwendung, sofern diese die entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates anwenden und dadurch etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und die an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist.Paragraph 2, (1) a) Die Paragraphen 3 bis 5 finden auf ausländische Wasserfahrzeuge (im folgenden auch kurz Fahrzeuge genannt) keine Anwendung, sofern diese die entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates anwenden und dadurch etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und die an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist.
b) Die §§ 3 bis 5 sind auf österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken der Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken und deren Nebenflüssen anzuwenden, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen. b) Die Paragraphen 3 bis 5 sind auf österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken der Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken und deren Nebenflüssen anzuwenden, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist nicht an § 6 Abs. 2 gebunden.Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist nicht an Paragraph 6, Absatz 2, gebunden.
Dokumentnummer
NOR12152307
Alte Dokumentnummer
N9199011593J