Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.03.1990 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 231.03.199031.12.1991 BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.03.1990BGBl. Nr. 177/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2, (1) a) Die Paragraphen 3 bis 5 finden auf ausländische Wasserfahrzeuge (im folgenden auch kurz Fahrzeuge genannt) keine Anwendung, sofern diese die entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates anwenden und dadurch etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und die an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist.

b) Die Paragraphen 3 bis 5 sind auf österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken der Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken und deren Nebenflüssen anzuwenden, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist nicht an Paragraph 6, Absatz 2, gebunden.

Gesetzesnummer

10011949

Dokumentnummer

NOR12152307

Alte Dokumentnummer

N9199011593J