Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1990Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen; allgemeine
Bestimmungen
§ 3. (1) Die in Z 1 der Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990, angeführten brennbaren Flüssigkeiten werden in vier Gefahrenklassen eingeteilt:Paragraph 3, (1) Die in Ziffer eins, der Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990,, angeführten brennbaren Flüssigkeiten werden in vier Gefahrenklassen eingeteilt:
Sonderklasse (K 0); diese umfaßt diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfspannung bei 37,8 Grad C mehr als 800 mbar (600 mm Quecksilbersäule) absolut beträgt; die Dampfspannung ist nach der Methode und mit dem Apparat von Reid zu messen;
Gefahrenklasse K 1; diese umfaßt andere als in lit. a genannte Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 21 Grad C;Gefahrenklasse K 1; diese umfaßt andere als in Litera a, genannte Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 21 Grad C;
Gefahrenklasse K 2; diese umfaßt die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C;
Gefahrenklasse K 3; diese umfaßt die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C.
Die vorangeführten brennbaren Flüssigkeiten werden im folgenden auch kurz als K 0, K 1, K 2 oder K 3 bezeichnet. Brennbare Flüssigkeiten, wie Benzol oder gewisse Arten von Test- oder Lackbenzin, die unter gewöhnlichen Temperaturen in den Tanks mit Luft explosive Gemische entwickeln, sind ferner mit dem Zusatz „Z'' zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Der Absender hat bei der Beladung eines Fahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dem Schiffsführer deren Menge und Gefahrenklasse anzugeben. Ist eine solche Angabe bei einer Beladung im Ausland nicht erhältlich, so ist die Ladung als der Gefahrenklasse K 1 zugehörig zu betrachten, es sei denn, es kann aus der Bezeichnung oder Herkunft des Ladegutes oder aus anderen Quellen die Zuordnung zu einer anderen Gefahrenklasse geschlossen werden.
(3)Absatz 3,Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut oder als Stückgut befördert werden. Die Beförderung als Massengut muß in Tanks, die Beförderung als Stückgut in Behältern (Fässern, Kanistern, Kannen u. dgl.) erfolgen.
(4)Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten der Sonderklasse K 0 dürfen nur in widerstandsfähigen, gasdicht verschlossenen Tanks oder Behältern befördert werden. Die Ausführung der Tanks oder Behälter - soweit sie nicht den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, unterliegen -, die zur Beförderung auf einem Fahrzeug zugelassene größte Menge solcher Flüssigkeiten und die sonstigen Beförderungsbedingungen sind von der Behörde von Fall zu Fall so festzulegen, daß eine Beeinträchtigung der Sicherheit hintangehalten wird.Brennbare Flüssigkeiten der Sonderklasse K 0 dürfen nur in widerstandsfähigen, gasdicht verschlossenen Tanks oder Behältern befördert werden. Die Ausführung der Tanks oder Behälter - soweit sie nicht den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, unterliegen -, die zur Beförderung auf einem Fahrzeug zugelassene größte Menge solcher Flüssigkeiten und die sonstigen Beförderungsbedingungen sind von der Behörde von Fall zu Fall so festzulegen, daß eine Beeinträchtigung der Sicherheit hintangehalten wird. (5)Absatz 5,Wenn sich eine Ladung aus brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder K 3 zusammensetzt,
sind die für die Flüssigkeit mit dem niedrigsten Flammpunkt festgesetzten Bestimmungen anzuwenden;
ist die „errechnete Menge'' zu ermitteln, indem zu der beförderten Raummenge von K 1 ein Fünftel der beförderten Raummenge von K 2 und ein Fünfzigstel derjenigen von K 3 hinzugezählt wird.
(6)Absatz 6,Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten darf nur auf Fahrzeugen nachstehender Art erfolgen:
Tankschiffen, deren Tanks einen Teil des Schiffskörpers bilden oder von ihm unabhängig sind und die zur Beförderung von K 1,
K 2 oder K 3 als Massengut von der Behörde zugelassen sind;
Fahrzeugen, die für die Beförderung von K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut besonders gebaut, eingerichtet und hiefür von der Behörde zugelassen sind;
Fahrzeugen, die zur Beförderung von K 1, K 2 oder K 3 nicht besonders gebaut und eingerichtet sind, sofern diese Stoffe als Stückgut befördert, die Stoffe K 1 und K 2 Z nicht unter Deck gelagert werden und die „errechneten Mengen'' (Abs. 5 lit. b) höchstens 5000 l K 1 betragen.Fahrzeugen, die zur Beförderung von K 1, K 2 oder K 3 nicht besonders gebaut und eingerichtet sind, sofern diese Stoffe als Stückgut befördert, die Stoffe K 1 und K 2 Z nicht unter Deck gelagert werden und die „errechneten Mengen'' (Absatz 5, Litera b,) höchstens 5000 l K 1 betragen.
(7)Absatz 7,Fahrgäste dürfen auf den in Abs. 6 genannten Fahrzeugen nicht befördert werden.Fahrgäste dürfen auf den in Absatz 6, genannten Fahrzeugen nicht befördert werden.
(8)Absatz 8,Wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut befördert werden, müssen die Behälter widerstandsfähig und geschlossen sein und dürfen keine Flüssigkeit und wenn sie K 1 oder K 2 Z enthalten, auch kein Gas entweichen lassen. Die Behälter müssen aus Metall bestehen, Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen befördert werden. Behälter oder Kisten, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen durch einen hellen roten Streifen gekennzeichnet sein. Holzfässer dürfen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 0 bis K 3 nicht verwendet werden. Behälter, die solche Flüssigkeiten enthalten, müssen so gestaut werden, daß eine Öffnung immer nach oben gerichtet ist.
(9)Absatz 9,Die für Fahrzeuge, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, geltenden Bestimmungen finden so lange Anwendung, als die Fahrzeuge nicht frei von gefährlichen Gasen sind. Die für die Beförderung von Behältern mit K 1 und K 2 geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf leere Behälter, die zuletzt solche Flüssigkeiten enthalten haben, jedoch müssen Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z enthalten haben, nicht in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen befördert werden. Ferner gelten diese Bestimmungen nicht für beschädigte Behälter, die keine Reste der feuergefährlichen Stoffe, auch nicht in Dampfform, mehr enthalten.
(10)Absatz 10,Vorstehende Bestimmungen sowie § 4 finden keine Anwendung auf die Beförderung von Mengen von K 1, K 2 oder K 3, die eine „errechnete Menge'' (Abs. 5 lit. b) von 200 l K 1 nicht übersteigen. Dies gilt für K 1 und K 2 Z nur, wenn es als Stückgut auf Deck befördert wird.Vorstehende Bestimmungen sowie Paragraph 4, finden keine Anwendung auf die Beförderung von Mengen von K 1, K 2 oder K 3, die eine „errechnete Menge'' (Absatz 5, Litera b,) von 200 l K 1 nicht übersteigen. Dies gilt für K 1 und K 2 Z nur, wenn es als Stückgut auf Deck befördert wird.
Schlagworte
Benzin, Testbenzin
Dokumentnummer
NOR12152308
Alte Dokumentnummer
N9199011594J