(3)Absatz 3,Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und Reinigen der Tanks, aus anderen zwingenden Gründen oder vorbehaltlich des Abs. 20 zum Laden und Löschen geöffnet werden müssen. Die Kofferdämme sind, soweit dies im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen zu halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, sind die Kofferdämme mit Wasser so zu füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel im benachbarten Tank, es sei denn, die Füllung mit Wasser ist wegen der Gefahr des Einfrierens oder aus anderen Gründen nicht möglich.Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und Reinigen der Tanks, aus anderen zwingenden Gründen oder vorbehaltlich des Absatz 20, zum Laden und Löschen geöffnet werden müssen. Die Kofferdämme sind, soweit dies im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen zu halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, sind die Kofferdämme mit Wasser so zu füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel im benachbarten Tank, es sei denn, die Füllung mit Wasser ist wegen der Gefahr des Einfrierens oder aus anderen Gründen nicht möglich.