Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.03.1990 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.03.199031.12.1991 BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.03.1990BGBl. Nr. 177/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera a und b

Paragraph 4, (1) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen Dampfkessel nicht benützt werden.

  1. Absatz 2,Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen nicht als Vorrats- oder Laderäume dienen. Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 3 befördern, dürfen zur Beförderung von K 3 in Stückgütern, als Pumpenraum oder als Vorratsraum für flüssigen Brennstoff der Klasse K 3 benützt werden.
  2. Absatz 3,Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und Reinigen der Tanks, aus anderen zwingenden Gründen oder vorbehaltlich des Absatz 20, zum Laden und Löschen geöffnet werden müssen. Die Kofferdämme sind, soweit dies im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen zu halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, sind die Kofferdämme mit Wasser so zu füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel im benachbarten Tank, es sei denn, die Füllung mit Wasser ist wegen der Gefahr des Einfrierens oder aus anderen Gründen nicht möglich.
  3. Absatz 4,Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördert haben, müssen die Abschlußvorrichtungen der Rohrleitungen für das Laden und Löschen geschlossen sein, sofern die Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.
  4. Absatz 5,Auf Tankschiffen, die K 1 Z oder K 2 Z befördern und eine Gassammelleitung haben, darf kein Tank, der eine dieser Flüssigkeiten enthält, mit irgendeinem anderen Tank durch die Sammelleitung verbunden sein, es sei denn, daß eine Flammendurchschlagssicherung zwischengeschaltet ist. Die Abschlußvorrichtungen zur Trennung der Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten, von den Tanks, die K 1, K 2 oder K 3 enthalten, müssen während des Transportes dieser Güter sowie bei deren Laden und Löschen geschlossen sein. Diese Vorschriften gelten auch für leere Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten haben, solange die Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.
  5. Absatz 6,Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, sind Kofferdämme, die nicht gefüllt sind, mindestens einmal täglich durch eine Besichtigung auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sobald sich zeigt, daß ein Kofferdammschott, das öldicht sein muß, nicht mehr öldicht ist, muß der Kofferdamm, falls einer der benachbarten Tanks Ladung enthält, mit Wasser vollgefüllt gehalten werden, bis das Schott instandgesetzt ist.
  6. Absatz 7,Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, darf keine Verbindung zwischen den folgenden Rohrleitungsgruppen hergestellt werden:
    1. Litera a
      Rohrleitungsgruppe für Laden und Löschen,
    2. Litera b
      Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme,
    3. Litera c
      Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm.
  7. Absatz 8,a) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, ist die Verwendung von ungeschütztem Licht oder Feuer nur erlaubt
    1. Sub-Litera, a, a
      in geschlossenen Räumen vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm,
    2. Sub-Litera, b, b
      in den an Bord befindlichen Laternen für die vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen) der Fahrzeuge.
    3. Litera b
      Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, darf ungeschütztes Licht nur in geschlossenen Räumen, die vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm liegen, entzündet werden.
    4. Litera c
      An Bord von Fahrzeugen, die K 3 befördern, ist die Verwendung von ungeschütztem Licht oder Feuer in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und in den unter Deck gelegenen Pumpenräumen verboten.
  8. Absatz 9,Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten verwendet werden, bei denen das Auswechseln der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand möglich ist. Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, dürfen in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und Pumpenräumen nur explosionsgeschützte, tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden.
  9. Absatz 10,Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, ist es verboten, die Steckdosen an Deck zu anderen Zwecken zu benützen als zum Anschluß der vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen) der Fahrzeuge. Es ist verboten, andere als explosionsgeschützte Steckvorrichtungen zu verwenden.
  10. Absatz 11,Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist das Betreten der Tanks und Kofferdämme durch Personen, die eisenbeschlagenes, gummi- oder kunststoffisoliertes Schuhzeug sowie Arbeits(Schutz)kleidung aus Gummi oder Kunststoff tragen, verboten.
  11. Absatz 12,Putzwolle und Putzlappen müssen in geschlossenen Metallkisten oder Kästen aus nicht brennbarem Material aufbewahrt werden.
  12. Absatz 13,Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, andere feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 Ziffer 2, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung), des weiteren selbstentzündliche und leicht entzündliche Stoffe dürfen nicht mit K 1, K 2 oder K 3 befördert werden.
  13. Absatz 14,Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen in den Tanks nur Flüssigkeiten als Massengut befördert werden. Auf anderen Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen außer diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung in den Laderäumen nur K 3 und Stückgüter befördert werden, die entweder aus dem Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers stammen oder für deren Betrieb bestimmt sind. Diese Stückgüter dürfen jedoch nicht gefährlicher sein als Stückgüter von K 1 und sie müssen so verstaut sein, daß von ihnen keine Beschädigung der an Bord befindlichen Stückgüter von K 1, K 2 oder K 3 zu befürchten ist.
  14. Absatz 15,Auf Fahrzeugen, die K 1 befördern, dürfen außerhalb der Tanks und der Laderäume nur folgende Ladungen befördert werden:
    1. Litera a
      geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3, nicht über 100 l insgesamt, in Versandstücken, vorausgesetzt, daß sie in einem Pumpenraum oberhalb des Decks oder auf freiem Deck zwischen den Kofferdämmen untergebracht sind;
    2. Litera b
      eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.
  15. Absatz 16,Auf Fahrzeugen, die K 2 befördern, dürfen außerhalb der Tanks und Laderäume nur folgende Ladungen befördert werden:
    1. Litera a
      K 1 in höchstens fünf Versandstücken und in einer Menge von insgesamt nicht mehr als 400 l, wenn sie auf freiem Deck zwischen den Kofferdämmen untergebracht sind;
    2. Litera b
      K 2 oder K 3 in höchstens zehn Versandstücken und in einer Menge von insgesamt höchstens 1 000 l, wenn diese Flüssigkeiten in Metallfässern enthalten und zwischen den Kofferdämmen untergebracht sind;
    3. Litera c
      andere brennbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt höher liegt als 100 Grad C, in Versandstücken;
    4. Litera d
      eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.
  16. Absatz 17,Auf Fahrzeugen, die K 3 befördern, darf K 1 oder K 2 in Versandstücken nur in geringen Mengen, nicht über 100 l insgesamt, befördert werden, wenn sie auf freiem Deck in gehöriger Entfernung von den Wohnräumen, Schornsteinen und Heizanlagen untergebracht sind.
  17. Absatz 18,Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, darf der Vorrat an flüssigem Brennstoff - und zwar nur K 3 - außerhalb der Brennstoffbunker nicht das Fassungsvermögen der Bunker und in keinem Falle eine Menge von 600 l überschreiten. Der Brennstoff muß in Metallfässern, und zwar unter Deck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm oder auf Deck verstaut werden.
  18. Absatz 19,Beim Laden dürfen die Tanks der Tankschiffe nicht über die Marke, welche die höchstzulässige Füllung anzeigt, gefüllt werden.
  19. Absatz 20,Das Laden und Löschen der Tankschiffe muß mit der fest eingebauten Rohrleitung des Fahrzeuges ausgeführt werden, es sei denn, daß dies praktisch unmöglich ist. In diesem Ausnahmefall muß eine bewegliche Rohrleitung benützt werden. Diese muß
    1. Litera a
      bis zum Boden der Tanks hinunterreichen,
    2. Litera b
      mit dem Schiffskörper elektrisch leitend verbunden sein,
    3. Litera c
      so beschaffen sein, daß keine Funken entstehen können.
    Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden.
  20. Absatz 21,Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen die Rohrleitungen zum Laden und Löschen nicht durch starre oder biegsame Leitungen verlängert werden, die über den vorderen oder den hinteren Kofferdamm hinausreichen.
  21. Absatz 22,Während des Ladens und Löschens von K 1 oder K 2 als Massengut darf nichts anderes als Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut) geladen oder gelöscht werden.
  22. Absatz 23,Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von K 1 oder K 2, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume, in denen solche Stoffe geladen waren, auf den Fahrzeugen
    1. Litera a
      Feuer oder ungeschütztes Licht zu unterhalten,
    2. Litera b
      außerhalb der Wohnräume elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht Absatz 9, entsprechen,
    3. Litera c
      elektische Anmerkung, richtig: elektrische) Heizapparate zu benützen,
    4. Litera d
      an irgend einer Stelle des Fahzeuges Anmerkung, richtig: Fahrzeuges) zu rauchen,
    5. Litera e
      mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck
      zu hantieren.
    Das gleiche gilt, wenn aus anderen zwingenden Gründen Tanks und Laderäume, die nicht entgast worden sind, geöffnet werden müssen.
  23. Absatz 24,Während des Ladens und Löschens von Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, und des Entgasens solcher Fahrzeuge dürfen nur solche Maschinen und elektrische Apparate benützt werden, die von der Behörde ausdrücklich für solche Fälle zugelassen sind, eine Aufschrift tragen, daß ihre Benützung erlaubt ist, und mit gelber Farbe bezeichnet sind.
  24. Absatz 25,Zum Festmachen von Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, dürfen keine anderen Mittel als Stahltrossen benützt werden, die so zu belegen oder mit einer Einrichtung zu versehen sind, daß sie sofort losgeworfen werden können. Die Fahrzeuge müssen an Land so festgemacht sein, daß weder in den elektrischen Speisekabeln und Erdungsleitungen noch in den zum Laden und Löschen bestimmten Schlauchleitungen Zugbeanspruchungen auftreten können.
  25. Absatz 26,Während des Ladens und Löschens von K 1, K 2 und K 3 als Massengut muß eine Person an Bord sein, die imstande ist, die Feuerlöscheinrichtungen zu bedienen und bei Gefahr die an Bord befindlichen Lade- und Löschpumpen sofort stillzusetzen und die Absperrvorrichtungen an Bord zu schließen. Die am Umschlag beteiligten Fahrzeuge müssen voneinander und von den Umschlaganlagen durch Fender (zB Reibhölzer) getrennt sein.
  26. Absatz 27,Das Laden und Löschen von K 1, K 2 und K 3 als Massengut in und aus Tankschiffen sowie das Entgasen der Fahrzeuge, die solche Stoffe befördert haben, darf bei Dunkelheit nur vorgenommen werden, wenn die Arbeitsflächen am Fahrzeug von Land ausreichend durch explosionsgeschützte elektrische Leuchten erhellt sind. Während der Vornahme dieser Tätigkeiten sind auf den Fahrzeugen befindliche Antennen zu erden und Flüssiggasanlagen abzuschalten und so zu sichern, daß sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. Des weiteren muß für das Abschleppen bei Gefahr außenbords eine Schleppleine klargehalten werden. Bei den vorgenannten Tätigkeiten muß, wenn es sich um K 1 oder K 2 handelt, zwischen den beteiligten Fahrzeugen und anderen Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m gehalten werden. Bei Gewitter ist das Laden und Löschen zu unterbrechen.
  27. Absatz 28,Wenn in Fällen des Paragraph 11 Punkt 07, Ziffer 4, Litera b, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung das Umladen von K 1, K 2 oder K 3 aus den Tanks eines Fahrzeuges in die eines anderen nicht an den in dieser Bestimmung angeführten Anlagen oder in Ölhäfen vorgenommen werden kann, sind die Organe der Schiffahrtspolizei vor Beginn dieser Tätigkeit zu verständigen. Müssen in solchen Fällen ausnahmsweise Handpumpen verwendet werden, so müssen diese auf Deck entsprechend befestigt sein. In der Umgebung dieser Pumpen muß das Deck mit Holzbohlen belegt werden, so daß jede Funkenbildung zuverlässig vermieden ist. Die Handpumpen dürfen nur an die auf dem Fahrzeug fest verlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Den Bedienungsleuten ist das Tragen eisenbeschlagener Schuhe verboten.

Schlagworte

Isolierung, gummiisoliert, Schutzkleidung, Pumpe, Ladepumpe

Gesetzesnummer

10011949

Dokumentnummer

NOR12152309

Alte Dokumentnummer

N9199011595J