Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.03.1990 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.03.199031.12.1991 BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.03.1990BGBl. Nr. 177/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera c

Paragraph 5, (1) Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. Litera a
    Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur auf Deck in ausreichender Entfernung von Küchen, Schornsteinen, Feuer und ungeschütztem Licht sowie von Explosivstoffen, anderen feuergefährlichen Stoffen einschließlich des Calciumkarbids und anderer Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, von selbstentzündlichen oder leicht brennbaren Stoffen untergebracht werden.
  2. Litera b
    Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nicht dicht abgedeckt werden.
  3. Litera c
    In der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder K 2 Z darf weder geraucht noch Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.
  1. Absatz 2,Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen unterzubringen, in denen sich Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, selbstentzündliche oder leicht brennbare Stoffe befinden. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder K 3 befinden, darf weder geraucht noch Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.
  2. Absatz 3,In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in Versandstücken verstaut sind, müssen mindestens zwei Feuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein, von denen eine aus zwei Wassereimern mit je 4 bis 6 l Inhalt, versehen mit einem ausreichend langen Seil, bestehen muß. Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen angebracht sind oder diese selbst, müssen rot gestrichen sein.

Gesetzesnummer

10011949

Dokumentnummer

NOR12152310

Alte Dokumentnummer

N9199011596J