Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1990Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;
Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 6 lit. cBetriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera c
§ 5. (1) Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z sind folgende Bestimmungen zu beachten:Paragraph 5, (1) Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur auf Deck in ausreichender Entfernung von Küchen, Schornsteinen, Feuer und ungeschütztem Licht sowie von Explosivstoffen, anderen feuergefährlichen Stoffen einschließlich des Calciumkarbids und anderer Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, von selbstentzündlichen oder leicht brennbaren Stoffen untergebracht werden.
Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nicht dicht abgedeckt werden.
In der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder K 2 Z darf weder geraucht noch Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen unterzubringen, in denen sich Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, selbstentzündliche oder leicht brennbare Stoffe befinden. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder K 3 befinden, darf weder geraucht noch Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.
(3)Absatz 3,In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in Versandstücken verstaut sind, müssen mindestens zwei Feuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein, von denen eine aus zwei Wassereimern mit je 4 bis 6 l Inhalt, versehen mit einem ausreichend langen Seil, bestehen muß. Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen angebracht sind oder diese selbst, müssen rot gestrichen sein.
Dokumentnummer
NOR12152310
Alte Dokumentnummer
N9199011596J