Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.03.1990 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.03.199031.12.1991 BGBl. Nr. 177/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.03.1990BGBl. Nr. 177/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beförderung von Explosivstoffen auf Fahrzeugen

Paragraph 6, (1) Die Beförderung von in der Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgeführten Explosivstoffen und anderen Stoffen ist vor der Beladung des Fahrzeuges mit diesen Stoffen oder, wenn die Beladung im Ausland erfolgte, vor der Einfahrt des Fahrzeuges in österreichische Wasserstraßen einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei anzuzeigen.

  1. Absatz 2,An ein Fahrzeug, welches Explosivstoffe befördert, dürfen bei der Fahrt keine anderen Fahrzeuge zugekuppelt werden.

Gesetzesnummer

10011949

Dokumentnummer

NOR12152311

Alte Dokumentnummer

N9199011597J