Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transport von brennbaren Flüssigkeiten auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1990Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beförderung von Explosivstoffen auf Fahrzeugen
§ 6. (1) Die Beförderung von in der Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgeführten Explosivstoffen und anderen Stoffen ist vor der Beladung des Fahrzeuges mit diesen Stoffen oder, wenn die Beladung im Ausland erfolgte, vor der Einfahrt des Fahrzeuges in österreichische Wasserstraßen einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei anzuzeigen.Paragraph 6, (1) Die Beförderung von in der Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgeführten Explosivstoffen und anderen Stoffen ist vor der Beladung des Fahrzeuges mit diesen Stoffen oder, wenn die Beladung im Ausland erfolgte, vor der Einfahrt des Fahrzeuges in österreichische Wasserstraßen einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei anzuzeigen.
(2)Absatz 2,An ein Fahrzeug, welches Explosivstoffe befördert, dürfen bei der Fahrt keine anderen Fahrzeuge zugekuppelt werden.
Dokumentnummer
NOR12152311
Alte Dokumentnummer
N9199011597J