Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/1997Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990 für die Führung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Gewässern sowie für die Führung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990 für die Führung von Fahrzeugen auf den im Paragraph eins, Absatz eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Gewässern sowie für die Führung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2)Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die Führung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Dokumentnummer
NOR12152316
Alte Dokumentnummer
N9199011618J