Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/1997Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachweis der Fahrpraxis
§ 5. (1) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches (§ 130 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) zu führen.Paragraph 5, (1) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches (Paragraph 130, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990) zu führen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis über eine erbrachte Fahrpraxis auf ausländischen Fahrzeugen bzw. vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Schifferdienstbuch ist durch eine schriftliche Bestätigung des Schiffahrtsunternehmens zu führen, aus der Art und Dauer der Beschäftigung hervorgehen.
Dokumentnummer
NOR12152320
Alte Dokumentnummer
N9199011622J