Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
07.04.1990 bis 12.09.1997 — BGBl. Nr. 189/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607.04.199012.09.1997 BGBl. Nr. 189/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.04.1990BGBl. Nr. 189/1990

Außerkrafttretensdatum

12.09.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sonstige Nachweise

Paragraph 6, (1) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine im Inland zu Recht bestehende, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraphen 64, ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, zu führen.

  1. Absatz 2,Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine im Inland zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (Paragraph 65, KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Absatz eins, genannten Organisationen zu führen.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in Paragraph 28, b der KDV 1967 genannten Nachweise ersetzt werden.
  3. Absatz 4,Der Nachweis gemäß Absatz 2 und der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung sind auch bei der Ersetzung eines nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Patentes (Paragraph 138, Absatz eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein Kapitänspatent oder ein Schiffsführerpatent A oder B zu führen.

Gesetzesnummer

10011952

Dokumentnummer

NOR12152321

Alte Dokumentnummer

N9199011623J