Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/1997Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sonstige Nachweise
§ 6. (1) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine im Inland zu Recht bestehende, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, zu führen.Paragraph 6, (1) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine im Inland zu Recht bestehende, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraphen 64, ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, zu führen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine im Inland zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (§ 65 KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Abs. 1 genannten Organisationen zu führen.Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine im Inland zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (Paragraph 65, KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Absatz eins, genannten Organisationen zu führen.
(3)Absatz 3,Die in Abs.1 und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in § 28 b der KDV 1967 genannten Nachweise ersetzt werden.Die in Absatz eins und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in Paragraph 28, b der KDV 1967 genannten Nachweise ersetzt werden.
(4)Absatz 4,Der Nachweis gemäß Abs. 2 und der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung sind auch bei der Ersetzung eines nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Patentes (§ 138 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein Kapitänspatent oder ein Schiffsführerpatent A oder B zu führen.Der Nachweis gemäß Absatz 2 und der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung sind auch bei der Ersetzung eines nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Patentes (Paragraph 138, Absatz eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein Kapitänspatent oder ein Schiffsführerpatent A oder B zu führen.
Dokumentnummer
NOR12152321
Alte Dokumentnummer
N9199011623J