Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Fahrtauglichkeit - Überprüfung
Fahrtauglichkeit
§ 12. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist.Paragraph 12, (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge gelten als fahrtauglich, wenn sie den auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.Fahrzeuge gelten als fahrtauglich, wenn sie den auf Grund des Paragraph 111, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall festgelegt.
(4)Absatz 4,Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit (Abs. 1), nicht erfüllen.Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit (Absatz eins,), nicht erfüllen.