Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
05.04.1990 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1205.04.199007.10.1997 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Fahrtauglichkeit - Überprüfung

Fahrtauglichkeit

Paragraph 12, (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist.

  1. Absatz 2,Fahrzeuge gelten als fahrtauglich, wenn sie den auf Grund des Paragraph 111, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall festgelegt.
  3. Absatz 4,Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit (Absatz eins,), nicht erfüllen.

Schlagworte

betriebssicher

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152338

Alte Dokumentnummer

N9199011643J