Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachüberprüfung
§ 16. (1) Zur Verlängerung der Zulassung ist über Antrag des Zulassungsinhabers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung eine Nachüberprüfung durchzuführen.Paragraph 16, (1) Zur Verlängerung der Zulassung ist über Antrag des Zulassungsinhabers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung eine Nachüberprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verlängerung der Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Nachüberprüfung ergeben hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich (§ 12 Abs. 2) ist.Die Verlängerung der Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Nachüberprüfung ergeben hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich (Paragraph 12, Absatz 2,) ist.
Dokumentnummer
NOR12152342
Alte Dokumentnummer
N9199011647J