Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sonderüberprüfung
§ 17. (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen (§ 15 Z 3) bei der Behörde zu beantragen.Paragraph 17, (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen (Paragraph 15, Ziffer 3,) bei der Behörde zu beantragen.
(2)Absatz 2,Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 mit einer neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 2, mit einer neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12152343
Alte Dokumentnummer
N9199011648J