Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung durch die Behörde
§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.Paragraph 19, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Dokumentnummer
NOR12152345
Alte Dokumentnummer
N9199011650J