Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kosten der Überprüfung
§ 24. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.Paragraph 24, (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2)Absatz 2,Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.Kosten der Überprüfung, die über die in Absatz eins, genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den Paragraphen 19, Absatz 2, sowie 20 Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12152350
Alte Dokumentnummer
N9199011655J