Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bescheinigung der Fahrtauglichkeit
§ 25. Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen der auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Paragraph 25, Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 111, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Dokumentnummer
NOR12152351
Alte Dokumentnummer
N9199011656J