Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
05.04.1990 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2805.04.199007.10.1997 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Typenschein

Paragraph 28, (1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der Hersteller dieser Type, bei ausländischen Herstellern dessen Bevollmächtigter gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.

  1. Absatz 2,Der Typenschein ist eine Bestätigung, daß ein durch die Baunummer des Herstellers und bei Motorfahrzeugen mit eingebautem Maschinenantrieb darüber hinaus durch die Motornummern bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht.
  2. Absatz 3,Der Typenschein hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Typenschein'',
    2. Ziffer 2
      die der Seite 2 der Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (Anlage 3) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechenden Angaben,
    3. Ziffer 3
      eine vollständige Wiedergabe des Typengenehmigungsbescheides
      samt Zeichnung.
  3. Absatz 4,Wer eine genehmigte Type von Fahrzeugen nicht mehr erzeugt, nicht mehr das Recht hat, sie zu erzeugen, oder nicht mehr der Bevollmächtigte des Herstellers gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ist, hat dies dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid zurückzustellen; er darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen.
  4. Absatz 5,Die zur Ausstellung von Typenscheinen Verpflichteten (Absatz eins,) haben ein Verzeichnis über die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist zehn Jahre vom Tag der Ausstellung des letzten darin verzeichneten Typenscheines an aufzubewahren und auf Verlangen den für die Zulassung und den für schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. Absatz 6,Zulassungsinhaber haben den Typenschein auf Verlangen den für die Zulassung und den für schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen Behörden vorzulegen.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152354

Alte Dokumentnummer

N9199011659J