Kurztitel
ADR - Beförderung v Mischungen v Wasserstoffperoxid u Peressigsäure
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 200/1993Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1993,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2500, 2501, 2503 und 2511 (1) des ADR dürfen Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure mit Säure(n), Wasser und höchstens 5% Peressigsäure, stabilisiert, (UN 3149) als Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 1 unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2503 muß der Stoff wie folgt verpackt sein:
in Kanistern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel (UN Typ 3H1) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 l;
oder
in Kanistern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel (UN Typ 3H1) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 30 l;
entsprechend Rn. 3526. Jedes Versandstück muß mit einer Einrichtung oder einem Ventil für Druckausgleich versehen sein.
1.2 Das Versandstück muß während des Transportes vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden.
1.3 Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 Verpackungsgruppe II entsprechen.1.3 Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 Verpackungsgruppe römisch zwei entsprechen.
Gemäß Zulassung der zuständigen Behörde des Versandlandes darf dieses Gemisch im Laborversuch weder bei Vorhandensein von Gasblasen detonieren noch verbrennen, und darf bei Erhitzen unter Einschlußbedingungen keinerlei Auswirkungen aufweisen noch Explosivkraft entwickeln. Das Gemisch muß thermisch stabil sein (SADT 60 Grad C oder höher bei Versandstücken mit 50 kg) sein und eine mit Peressigsäure verträgliche organische Flüssigkeit mit einem Siedepunkt von mindestens 150 Grad C zur Desensibilisierung enthalten.
Aufschriften und Gefahrzettel
Jedes Versandstück muß nach den Vorschriften des Anhanges A.5 gekennzeichnet und mit dem Vermerk „Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure'' versehen sein. Jedes Versandstück ist außerdem mit einem Zettel nach Muster 5 und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
(2)Absatz 2,Sonstige Vorschriften
Wird ein Fahrzeug mittels Fähre befördert, sind die nationalen und internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg gemäß Rn. 2006 (1) anzuwenden.
Die Unterbringung darf nur an Deck des Frachtschiffes, geschützt vor Strahlungswärme und getrennt von pulverförmigen Metallen, Permanganaten und Stoffen der Klasse 4.1 erfolgen.
Alle sonstigen geltenden Vorschriften des ADR für die Beförderung von Versandstücken, die Stoffe der Ziffer 1 enthalten, sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Vermerke im Beförderungspapier:
Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier die folgenden Worte einzutragen:
„Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, UN 3149''.
Die Stoffbezeichnung ist zu unterstreichen. Der folgende zusätzliche Vermerk ist anzubringen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist jeder Sendung beizuschließen.
(4)Absatz 4,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich mit Wirksamkeit vom Datum der zweiten Unterschrift, bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
London, den 13. November 1989
Wien, den 20. März 1990