Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.04.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 198/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.04.199031.12.1992 BGBl. Nr. 198/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Cumylhydroperoxid der Klasse 5.2 Ziffer 10

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1990BGBl. Nr. 198/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2554 (7) der Anlage A zum ADR darf Cumylhydroperoxid der Klasse 5.2 Ziffer 10 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen in Stahlfässern mit nicht abnehmbarem Deckel befördert werden:

1. Verpackung

1.1 Der Stoff muß in Stahlfässern mit nicht abnehmbarem Deckel Codenummer 1A1 gemäß Rn. 3520 des Anhangs A.5 der Anlage A zum ADR verpackt sein.

1.2 Die Verpackung muß ein Fassungsvermögen von höchstens 220 l haben.

  1. Ziffer 2
    Bauartprüfung
    Die Eignung der Verpackung muß durch eine gemäß den im Anhang A.5 der Anlage A zum ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung nachgewiesen sein. Es gelten die Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins.
  2. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.

3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.

  1. Ziffer 4
    Weitere Vorschriften
    Es gelten sinngemäß die Beförderungsbedingungen betreffend Cumylhydroperoxid.
  2. Ziffer 5
    Vermerke im Beförderungspapier
    Der Absender hat in das Beförderungspapier den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen:
    „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 19. Februar 1990

Wien, am 20. März 1990

Gesetzesnummer

10011956

Dokumentnummer

NOR12152363

Alte Dokumentnummer

N9199011690J