Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Benzoylperoxid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 433/1993Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2551 der Anlage A des ADR unterliegt Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmittel der Klasse 5.2, Ziff. 8 b) nicht den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
höchstens 100 g des Stoffes in Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen (Innenverpackung), welche zumindest den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen,
die Bruttomasse eines Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten,
die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und
(5) bis (7) sind einzuhalten.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Frankreich bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Klasse 5.2 oder bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 28. Juni 1990
Paris, den 13. Juni 1990
Dokumentnummer
NOR12152365
Alte Dokumentnummer
N9199011722H