Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1990,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 195/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

Ziffer 2 Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011959

Dokumentnummer

NOR12152377

Alte Dokumentnummer

N9199011748J