Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1990,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 195/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Ziffer eins Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

Ziffer 2 Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragschließende Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

Ziffer 3 Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

Ziffer 4 Verabsäumt es eine der Vertragschließenden Parteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragschließende Partei solange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragschließenden Partei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.

Ziffer 5 Jede Vertragschließende Partei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; die Gebühren für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011959

Dokumentnummer

NOR12152381

Alte Dokumentnummer

N9199011752J