Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Ernstbrunn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40 Mistelbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Ernstbrunn wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 28,92 bis km 29,11 und von km 30,09 bis km 30,36.
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Ernstbrunn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 40/13-89 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
NOR12152387
Alte Dokumentnummer
N9199011816J