Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 724/1990Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, daß die Deutsche Bundesbahn, die Österreichischen Bundesbahnen sowie die italienischen Staatsbahnen die dazu nötigen investiven und betriebsorganisatorischen Maßnahmen in gegenseitigem Einvernehmen verwirklichen.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch wie möglich, tunlichst noch bis 1994, die notwendigen Verbesserungen der Infrastrukturen durchgeführt:
Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck
Ausstattung mit Profil C zwischen Verona und Brenner, wodurch die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit einer Eckhöhe von 4 Metern ermöglicht wird
Verstärkung der Fahrleitung auf dem italienischen Streckanteil sowie Bau neuer Unterwerke
Verwirklichung weiterer technischer Maßnahmen (automatischer Streckenblock und Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Teilen der Strecke und zwar im Anschluß an die Bahnhöfe Verona, Trento, Bozen und Brenner sowie im gesamten österreichischen Streckenabschnitt), um die Streckenleistungsfähigkeit weiter zu verbessern
Fertigstellung des Umschlagzentrums Terminal Verona Quadrante Europa zur Anhebung der Be- und Entladekapazität auf italienischem Gebiet
Bau des Umschlagbahnhofes München-Riem
Wesentlicher Baufortschritt auf der Strecke München-Mühldorf-Freilassing (sobald dies technisch und betrieblich möglich ist, wird diese Strecke zur Entlastung der Strecke München-Rosenheim herangezogen)
Ausbaumaßnahmen (unter anderem sicherungstechnische Maßnahmen sowie Beseitigung von höhengleichen Bahnübergängen (Eisenbahnkreuzungen) auf der Strecke Grafing-Rosenheim-Kiefersfelden, um die Streckenleistungsfähigkeit weiter zu verbessern.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden sich im Falle von wichtigen Änderungen der gesetzlichen Situation und der Regelungen des Güterschwerverkehrs auf der Straße gegenseitig informieren, damit rechtzeitige Konsultationen vor Wirksamkeit der vorgesehenen Änderungen durchgeführt werden können, mit dem Ziel, möglichst zu einem abgestimmten Vorgehen zu kommen.
Schlagworte
Beladekapazität
Dokumentnummer
NOR12152404
Alte Dokumentnummer
N9199011993H