Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 724/1990Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür einzutreten, im Falle von länger als fünf Stunden andauernden Unterbrechungen im Kombinierten Verkehr gebuchten oder unterwegs befindlichen Ladeeinheiten (sofern letztere entladen werden können) die Weiterfahrt auf der Straße zu ermöglichen. Die Modalitäten werden von den zuständigen Stellen gesondert vereinbart.
Dokumentnummer
NOR12152406
Alte Dokumentnummer
N9199011995H