Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
09.05.1990 bis 08.05.2001 — BGBl. Nr. 724/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 809.05.199008.05.2001 BGBl. Nr. 724/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.05.1990BGBl. Nr. 724/1990

Außerkrafttretensdatum

08.05.2001

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Danach verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf durch Notifikation gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Die zwischen dem Verkehrsminister der italienischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich am 22. November 1989 *1) in Rom abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Eisenbahnverkehr über den Brenner bleibt durch das gegenständliche Abkommen unberührt.

Geschehen zu Rom am 9. Mai 1990

in drei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1990,

Gesetzesnummer

10011969

Dokumentnummer

NOR12152408

Alte Dokumentnummer

N9199011997H