Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 724/1990Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Danach verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf durch Notifikation gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Die zwischen dem Verkehrsminister der italienischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich am 22. November 1989 *1) in Rom abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Eisenbahnverkehr über den Brenner bleibt durch das gegenständliche Abkommen unberührt.
Geschehen zu Rom am 9. Mai 1990
in drei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 723/1990 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1990,
Dokumentnummer
NOR12152408
Alte Dokumentnummer
N9199011997H