Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichrechtliche Vorschriften für Flaschen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 867/1993Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 3. Flaschen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die gemäß § 30 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 für die Verwendung bei Lebensmitteln zugelassen sind. Es muß sichergestellt sein, daß der Rauminhalt „gestrichen voll'' sowohl während des Füllvorganges als auch nach dessen Beendigung innerhalb der Mindest- und Höchstwerte gemäß § 2 liegt. Paragraph 3, Flaschen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987, für die Verwendung bei Lebensmitteln zugelassen sind. Es muß sichergestellt sein, daß der Rauminhalt „gestrichen voll'' sowohl während des Füllvorganges als auch nach dessen Beendigung innerhalb der Mindest- und Höchstwerte gemäß Paragraph 2, liegt.
Dokumentnummer
NOR12152413
Alte Dokumentnummer
N9199012066J