Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.11.1990 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.11.199031.10.1992 BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 694/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu dem Übereinkommen über ein Informationsaustauschverfahren

auf dem Gebiet der technischen Vorschriften

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die EFTA-Länder die Bestimmung des Begriffs „technische Vorschriften“ in den einschlägigen Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens dahingehend ändern, daß sie Artikel 1 dieses Übereinkommens entspricht.
  2. Ziffer 2
    Es wird ferner vereinbart, daß im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens als „von Lokalbehörden festgelegte technische Vorschriften“ diejenigen gelten, die von einer Verwaltung angenommen werden, deren Regelungsbefugnisse denjenigen einer Stadtverwaltung entsprechen, dh. der niedrigsten Stufe der Entscheidungsträger, und die nur in dem Gebiet gelten, für das diese Lokalbehörde zuständig ist. Für Staaten mit föderativem Aufbau folgt daraus, daß die Behörden der Teile der Föderation nicht als „Lokalbehörden“ im Sinne des Übereinkommens gelten.
  3. Ziffer 3
    Die EFTA-Länder hinterlegen ihre Annahmeurkunden bei dem Depositar erst, wenn sie die betreffenden internen Vorschriften an die so geänderten Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens angepaßt und diese Maßnahmen den anderen Vertragsparteien mitgeteilt haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10011971

Dokumentnummer

NOR12152440

Alte Dokumentnummer

N9199012083H