Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1990Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu dem Übereinkommen über ein Informationsaustauschverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die EFTA-Länder die Bestimmung des Begriffs „technische Vorschriften“ in den einschlägigen Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens dahingehend ändern, daß sie Artikel 1 dieses Übereinkommens entspricht.
Es wird ferner vereinbart, daß im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens als „von Lokalbehörden festgelegte technische Vorschriften“ diejenigen gelten, die von einer Verwaltung angenommen werden, deren Regelungsbefugnisse denjenigen einer Stadtverwaltung entsprechen, dh. der niedrigsten Stufe der Entscheidungsträger, und die nur in dem Gebiet gelten, für das diese Lokalbehörde zuständig ist. Für Staaten mit föderativem Aufbau folgt daraus, daß die Behörden der Teile der Föderation nicht als „Lokalbehörden“ im Sinne des Übereinkommens gelten.
Die EFTA-Länder hinterlegen ihre Annahmeurkunden bei dem Depositar erst, wenn sie die betreffenden internen Vorschriften an die so geänderten Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens angepaßt und diese Maßnahmen den anderen Vertragsparteien mitgeteilt haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12152440
Alte Dokumentnummer
N9199012083H