Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1990Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bei der Unterzeichnung des Übereinkommens folgende Erklärung abgibt:
„Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hinterlegt ihre Annahmeurkunde erst, wenn die Annahmeurkunden aller EFTA-Länder beim Depositar hinterlegt worden sind.“
Ferner vereinbaren alle Vertragsparteien, sich darum zu bemühen, daß ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12152441
Alte Dokumentnummer
N9199012084H