Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.11.1990 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.11.199031.10.1992 BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 694/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Anhang

Im Rahmen des Übereinkommens gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:

  1. Ziffer eins
    Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden.
  2. Ziffer 2
    Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft.
  3. Ziffer 3
    Anfragen nach zusätzlichen Informationen.
  4. Ziffer 4
    Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen.
  5. Ziffer 5
    Bemerkungen.
  6. Ziffer 6
    Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.
  7. Ziffer 7
    Antworten auf Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.
  8. Ziffer 8
    Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes.
  9. Ziffer 9
    Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.
    Die folgenden Mitteilungen können vorerst mit normaler Post gemacht werden:
  10. Ziffer 10
    Der vollständige Text des notifizierten Entwurfes.
  11. Ziffer 11
    Grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  12. Ziffer 12
    Der endgültige Text.

Die Mitteilungen 1 bis 9 erfolgen in einer der Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen, insbesondere die genaue Gestaltung der Nummern und Codes der Mitteilungen sowie Einzelheiten sonstiger Mitteilungen, werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10011971

Dokumentnummer

NOR12152442

Alte Dokumentnummer

N9199012085H