Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.11.1990 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.11.199031.10.1992 BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 694/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 1

In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Strichaufzählung
    „Technische Spezifikation“:
    Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Symbole, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung;
  • Strichaufzählung
    „Technische Vorschrift“:
    Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von Lokalbehörden festgelegten technischen Spezifikationen;
  • Strichaufzählung
    „Entwurf einer technischen Vorschrift“:
    Text einer technischen Spezifikation einschließlich der Verwaltungsvorschriften, der in der Absicht ausgearbeitet worden ist, diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;
  • Strichaufzählung
    „Erzeugnis“:
    Alle Industrieerzeugnisse, alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10011971

Dokumentnummer

NOR12152410

Alte Dokumentnummer

N9199012065H