Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.11.1990 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.11.199031.10.1992 BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 694/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 13

Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der Gemeinschaft und der EFTA-Länder auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse führen die Vertragsparteien regelmäßige Konsultationen durch, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in diesem Übereinkommen festgelegten Informationsverfahrens sicherzustellen und einen Meinungsaustausch über die gegebenenfalls von einer Vertragspartei vorgebrachten Bemerkungen zu einem nach diesem Übereinkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift vorzunehmen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen einberufen, um Fälle, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind, zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10011971

Dokumentnummer

NOR12152431

Alte Dokumentnummer

N9199012077H