Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1990Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 13
Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der Gemeinschaft und der EFTA-Länder auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse führen die Vertragsparteien regelmäßige Konsultationen durch, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in diesem Übereinkommen festgelegten Informationsverfahrens sicherzustellen und einen Meinungsaustausch über die gegebenenfalls von einer Vertragspartei vorgebrachten Bemerkungen zu einem nach diesem Übereinkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift vorzunehmen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen einberufen, um Fälle, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind, zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12152431
Alte Dokumentnummer
N9199012077H