Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1990Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 15
Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren abgeschlossen; danach wird das Übereinkommen entweder einer gemeinsamen Überprüfung unterzogen oder um einen noch zu bestimmenden weiteren Zeitraum verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12152435
Alte Dokumentnummer
N9199012079H