Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1990Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 7
Die Gemeinschaft und die EFTA-Länder können zu den notifizierten Entwürfen Bemerkungen vorbringen. Die Bemerkungen der EFTA-Länder werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) vom EFTA-Rat in Form einer einzigen, koordinierten Mitteilung zugestellt; die Bemerkungen der Gemeinschaft werden dem EFTA-Rat von der Kommission übermittelt. Nehmen die Vertragsparteien auf Grund ihrer internen Informationsaustauschverfahren eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch, so teilen sie dies einander auf die gleiche Weise mit.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12152421
Alte Dokumentnummer
N9199012071H