Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1990Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 8
Die Annahme einer technischen Vorschrift durch die zuständigen Behörden wird um drei Monate verschoben, vom Zeitpunkt an gerechnet, an welchem der betreffende Entwurf
bei der Kommission, im Falle von Entwürfen, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifiziert haben, bzw.
beim EFTA-Rat, im Falle von Entwürfen, die die EFTA-Länder notifiziert haben, eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12152423
Alte Dokumentnummer
N9199012072H