Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1990Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 9
Die Stillhaltefrist von drei Monaten gilt jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die den Schutz der Gesundheit von Personen und Tieren, den Schutz von Pflanzen oder die Sicherheit betreffen, gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Gründe für die Dringlichkeit solcher Maßnahmen sind anzugeben. Die Begründung dringender Maßnahmen ist ausführlich und klar zu formulieren, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und der Ernst der Gefahrensituation sowie die absolute Notwendigkeit einer unverzüglichen Abhilfe herauszustellen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12152424
Alte Dokumentnummer
N9199012073H