Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.11.1990 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.11.199031.10.1992 BGBl. Nr. 694/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 694/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 9

Die Stillhaltefrist von drei Monaten gilt jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die den Schutz der Gesundheit von Personen und Tieren, den Schutz von Pflanzen oder die Sicherheit betreffen, gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Gründe für die Dringlichkeit solcher Maßnahmen sind anzugeben. Die Begründung dringender Maßnahmen ist ausführlich und klar zu formulieren, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und der Ernst der Gefahrensituation sowie die absolute Notwendigkeit einer unverzüglichen Abhilfe herauszustellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10011971

Dokumentnummer

NOR12152424

Alte Dokumentnummer

N9199012073H