Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.12.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 779/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.12.199031.12.1992 BGBl. Nr. 779/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Katalysatoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1994,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1990BGBl. Nr. 779/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR dürfen feste nicht pyrophore, aber selbstentzündungsfähige metallhaltige Katalysatoren als Stoffe der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.         Stoffprüfung

           Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach

           den in Kapitel 14, Nr. 14.2.2.5, Nr. 14.3 und Nr. 14.4 der

           UN-Empfehlungen beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen und

           dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als

           pyrophorer Stoff (Verpackungsgruppe I) erfordern. Die

           Prüfungsergebnisse müssen von einer behördlich anerkannten

           Prüfanstalt/Prüfstelle anerkannt sein. Die Bescheinigung

           der Anerkennung ist zuständigen Personen auf Verlangen

           vorzuzeigen oder auszuhändigen.

2.         Verpackung

2.1        Verpackungsarten

2.1.1      Die Stoffe sind in hermetisch (dicht) zu verschließende

           Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HA1

           oder in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der

           Kodierung 1A2 - mit einem oder mehreren eingestellten

           Säcken aus Kunststoffolie - mit einem höchstzulässigen

           Fassungsraum von 250 Litern zu verpacken.

2.1.2      Die Stoffe dürfen auch in zusammengesetzte Verpackungen

           mit Innengefäßen aus Glas, Kunststoff oder Metall und

           Außenverpackungen aus Holz, Kunststoff oder Pappe nach

           Anhang A.5, Rn. 3538, verpackt werden.

2.2        Bauartprüfung

           Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen

           einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 der Anlage A zum

           ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die

           Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II

           anzuwenden.

           Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Anhang A.5

           Rn. 3553 (2) bis (4) und Rn. 3560 (2) und (3)

           durchzuführen.

2.3        Zulassung und Kennzeichnung

2.3.1      Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten

           Vorschriften zugelassen sein.

2.3.2      Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

           Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

3.         Sonstige Vorschriften

3.1        Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2 darf nicht schwerer

           sein als 40 kg.

3.2        Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6,

           Buchstabe a geltenden Vorschriften mit Ausnahme der

           Rn. 2438 sind entsprechend anzuwenden.

4.         Angaben im Beförderungspapier

           Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst

           vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes

           aufzunehmen: „Nicht pyrophore, aber

           selbstentzündungsfähige feste metallhaltige Katalysatoren,

           4.2, ADR''. Außerdem hat der Absender im

           Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart

           nach Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 21. 11. 1990

Bonn, den 26.10. 1990

Gesetzesnummer

10011978

Dokumentnummer

NOR12152446

Alte Dokumentnummer

N9199012227H