Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,
Kennzeichnung und Verwendung müssen
die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Z 3 a) gelten. Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestensentsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3, a) gelten. Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
2,1 MPa (21 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen, darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter erfolgen.
Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m3 anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:
20 für die Kennzeichnung der Gefahr
1956 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Z 3 a), einzuhalten.Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3, a), einzuhalten.