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Art. 1

Fassungen
11.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 400/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 400/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 433/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1993,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.06.1990BGBl. Nr. 400/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 433/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212210 des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134 a), das als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3, a) gilt, zur Beförderung zugelassen in:
    • Strichaufzählung
      Flaschen gemäß Rn. 2212,1 a),
    • Strichaufzählung
      Gefäßen gemäß Rn. 2212,1 b),
    • Strichaufzählung
      Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c) und Anhang B.1a und B.1b.
  2. Ziffer 2
    Sonstige Vorschriften
    Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,
    Kennzeichnung und Verwendung müssen
    • Strichaufzählung
      die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
    • Strichaufzählung
      die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
    • Strichaufzählung
      die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a
    entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3, a) gelten. Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
    • Strichaufzählung
      2,1 MPa (21 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
    • Strichaufzählung
      1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
    • Strichaufzählung
      1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung durchgeführt werden.
    Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen, darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
    Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter erfolgen.
    Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m3 anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:
    • Strichaufzählung
      20 für die Kennzeichnung der Gefahr
    • Strichaufzählung
      1956 für die Kennzeichnung des Stoffes.
    Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3, a), einzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Vermerke im Beförderungspapier
    Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluoräthan, Kl. 2 ADR'' sowie den folgen den Vermerk: „Beförderung gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR''.
    Die Bezeichnung des Stoffes ist zu unterstreichen.
  4. Ziffer 4
    Gültigkeit
    Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Frankreich und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Paris, den 15. Jänner 1990
Wien, den 11. Juni 1990

Gesetzesnummer

10011982

Dokumentnummer

NOR12152454

Alte Dokumentnummer

N9199012809J