Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.07.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 402/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.07.199031.12.1992 BGBl. Nr. 402/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 763/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Silan-Peroxid-Produkten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1994,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.1990BGBl. Nr. 402/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 763/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

   (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der

Anlage A des ADR dürfen als Silan-Peroxid-Produkte bezeichnete

Mischungen aus

     -   mindestens 80% und höchstens 94% Vinyltrimethoxysilan mit

     -   mindestens 5% und höchstens 15% Dicumylperoxid und mit

     -   höchstens 5% Dibutylzinndilaurat

   als Stoffe der Klasse 5.2 in den nachstehend beschriebenen

Verpackungen unter folgenden Bedingungen im internationalen

Straßenverkehr befördert werden:

   1.      Verpackung

   1.1     Es sind zu verwenden:

           Fässer aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel mit einer

           Auskleidung aus geeignetem Kunststoff (Kodierung 1A1 gemäß

           Anhang A. 5 zur Anlage A des ADR).

   1.2     Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innengefäß

           aus geeignetem Kunststoff und einer faßförmigen Schutz

           Verpackung aus Stahl (Kodierung 6HA1 gemäß Anhang A.5).

   1.3     Höchstzulässiger Fassungsraum: 220 l.

   1.4     Bauartprüfung

           Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen einer

           Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit

           Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für

           Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

   1.5      Zulassung und Kennzeichnung

   1.5.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5

            zugelassen sein.

   1.5.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

            (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung

            tragen.

   2.       Sonstige Vorschriften

            Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 16,

            geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

   3.       Angaben im Beförderungspapier

            Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst

            vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes

            aufzunehmen:

„Silan-Peroxid-Produkte, 5.2, ADR''. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 11. Juni 1990

Bonn, den 20. Oktober 1988

Gesetzesnummer

10011983

Dokumentnummer

NOR12152455

Alte Dokumentnummer

N9199012811J