Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 12. Wer die Standesbezeichnung "Ingenieur", auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 3. Paragraph 12, Wer die Standesbezeichnung "Ingenieur", auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des Paragraph 3,
Dokumentnummer
NOR40023837