Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.Paragraph 15, (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.
(2)Absatz 2,Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.
Dokumentnummer
NOR12155341
Alte Dokumentnummer
N9199438841J