Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1994 bis 31.08.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.199431.08.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 16, (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

  1. Ziffer eins
    die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
  2. Ziffer 2
    nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
  3. Ziffer 3
    durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
  4. Ziffer 4
    eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  1. Absatz 2,Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
    3. Ziffer 3
      durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
    4. Ziffer 4
      eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Lehranstalten vorsehen, umfaßt.

Gesetzesnummer

10011985

Dokumentnummer

NOR12155342

Alte Dokumentnummer

N9199438842J