Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1994 bis 31.08.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.199431.08.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 18, (1) Die Prüfung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.
  3. Absatz 4,Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3,) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 52, ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Absatz eins und 2 keine Anwendung.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

Gesetzesnummer

10011985

Dokumentnummer

NOR12155349

Alte Dokumentnummer

N9199438849J