Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 2. (1) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' berechtigt sind, dürfen diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und deren Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.Paragraph 2, (1) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' berechtigt sind, dürfen diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und deren Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.
(2)Absatz 2,Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur'' berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur'' auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
Dokumentnummer
NOR12152458
Alte Dokumentnummer
N9199012871J