Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 3. Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur'', auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur'' oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur'' führen dürfen oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen. Paragraph 3, Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur'', auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur'' oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur'' führen dürfen oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.
Dokumentnummer
NOR12152459
Alte Dokumentnummer
N9199012872J