Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 6. (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beantragen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:
Nachweise über die Identität des Bewerbers;
Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. I Z 3 - über die Berufspraxis;Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 4, Abs. römisch eins Ziffer 3, - über die Berufspraxis;
Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3;Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,;
Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 nachweisen.Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, nachweisen.
(3)Absatz 3,Sämtliche Nachweise sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Zeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.
Schlagworte
Berufsbezeichnung
Dokumentnummer
NOR12152462
Alte Dokumentnummer
N9199012875J